|
|
|
|
|
|
Verkaufs- und Lieferbedingungen |
 |
|
|
|
1. |
Allgemeines |
|
1.1 |
Für alle unsere Angebote
und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende
Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von
uns ausdrücklich angenommen worden sind. |
|
1.2 |
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen
Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform. |
|
1.3 |
Sollte sich eine Bestimmung dieser
Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden
die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen
und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung
ersetzen. |
|
|
|
|
2. |
Umfang der Lieferungen und
Leistungen |
|
|
Die Lieferungen und Leistungen
des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich
eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant
ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen,
vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. |
|
|
|
|
3. |
Pläne und technische
Unterlagen |
|
3.1 |
Prospekte und Kataloge sind ohne
anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen
sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. |
|
3.2 |
Alle Gewichtsangaben sind stets
nur als annähernd zu betrachten. |
|
3.3 |
Jede Vertragspartei behält
sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie
der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt
diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche
Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten
zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie
ihr übergeben worden sind. |
|
|
|
|
4. |
Vorschriften im Bestimmungsland
und Schutzvorrichtungen |
|
|
Der Besteller hat den Lieferanten
spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam
zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen,
den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. |
|
|
|
|
5. |
Preise |
|
5.1 |
Alle Preise verstehen sich - mangels
anderweitige Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken,
ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht,
Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen
gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von
Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen,
die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden
Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür
leistungspflichtig geworden ist. |
|
5.2 |
Der Lieferant behält sich
eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots
und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder
die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt
ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der Ziffer 8.3 genannten Gründe
verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung
erfahren haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die
vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. |
|
|
|
|
6. |
Zahlungsbedingungen |
|
6.1 |
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. |
|
6.2 |
Die Zahlungstermine sind auch
einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden
oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig
erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. |
|
6.3 |
Wenn die Anzahlung oder die bei
Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss
geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten
oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz
zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem
Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach
Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten,
die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig
zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen
Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen
und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs-
und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende
Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant
keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen. |
|
6.4 |
Hält der Besteller die vereinbarten
Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten
Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil
des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens
4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank
liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. |
|
|
|
|
7. |
Eigentumsvorbehalt |
|
|
Der Lieferant bleibt Eigentümer
seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag
vollständig erhalten hat. Der Lieferant ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes
berechtigt. |
|
|
|
|
8. |
Lieferfrist |
|
8.1 |
Die Lieferfrist beginnt, sobald
der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten
wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt,
die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten
geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden
sind. Die angegebenen Lieferfristen sind stets nur als annähernd
zu betrachten. Verspätungen berechtigen den Besteller weder zum
Rücktritt noch zu Schadenersatzansprüchen. |
|
8.2 |
Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. |
|
8.3 |
Die Lieferfrist kann durch den
Lieferanten verlängert werden:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des
Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller
nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen
oder Leistungen verursacht.
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder
bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen
Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken,
behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den ihnen auszuführenden Arbeiten
im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht
einhält.
|
|
|
|
|
9. |
Verpackung |
|
|
Allenfalls notwendige Verpackung
wird nach Ergebnis berechnet. Zurückgesandtes Verpackungsmaterial
wird nicht vergütet. |
|
|
|
|
10. |
Übergang von Nutzen und
Gefahr |
|
10.1 |
Nutzen und Gefahr gehen spätestens
mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. |
|
10.2 |
Wird der Versand auf Begehren
des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht
zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich
für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr
des Bestellers gelagert und versichert. |
|
|
|
|
11. |
Versand, Transport und Versicherung |
|
|
Besondere Wünsche betreffend
Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig
bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom
Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich
an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden
irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. |
|
|
|
|
12. |
Prüfung und Abnahme der
Lieferungen und Leistungen |
|
12.1 |
Der Lieferant wird die Lieferungen
und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der
Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren
und vom Besteller zu bezahlen. |
|
12.2 |
Der Besteller hat die Lieferungen
und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten
eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. |
|
12.3 |
Wegen Mängel irgendwelcher
Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und
Ansprüche ausser den in Ziffer 13 (Gewährleistung, Haftung
für Mängel) ausdrücklich genannten. |
|
|
|
|
13. |
Gewährleistung, Haftung
für Mängel |
|
13.1 |
Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate und beginnt mit dem
Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten
Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant
auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist
spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller
oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen
vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten
ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung
trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu
beheben.
|
|
13.2 |
Haftung für Mängel
in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung
des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten,
die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter
Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf
der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar
werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern
oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten
der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des
Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller
getragen.
|
|
13.3 |
Haftung für zugesicherte
Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der
Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich
als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung
vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der
Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser
Prüfung erbracht worden ist.
|
|
13.4 |
Ausschlüsse von der Haftung
für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten
ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge
schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter
Ausführung sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung,
mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder
elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte
Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
|
|
13.5 |
Lieferungen und Leistungen von
Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten,
die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der
Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der
Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
|
|
13.6 |
Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material oder Ausführung sowie
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller
keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 13.1
bis 13.5 ausdrücklich genannten.
|
|
13.7 |
Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter
Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher
Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger
Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
|
|
|
|
|
14. |
Vertragsauflösung durch
den Lieferanten |
|
|
Sofern unvorhergesehene Ereignisse
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen
erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich
einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung,
wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des
Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will der Lieferant von
der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,
und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist
vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant
Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung
sind ausgeschlossen. |
|
|
|
|
15. |
Ausschluss weiterer Haftungen
des Lieferanten |
|
|
Alle Fälle von Vertragsverletzungen
und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen
abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich
genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des
Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall
bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall,
Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie
von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht,
soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. |
|
|
|
|
16. |
Rückgriffsrecht des Lieferanten |
|
|
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen
des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen
Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch
genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. |
|
|
|
|
17. |
Gerichtstand und anwendbares
Recht |
|
17.1 |
Gerichtsstand für den Besteller
und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch
berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. |
|
17.2 |
Das Rechtsverhältnis untersteht
dem materiellen schweizerischen Recht. |
|
|
|
|
Gültig ab 1. Februar 2012 |